Arbeitsstoffe sind im Arbeitnehmerschutz im 4. Abschnitt des ASchG der Grenzwerteverordnung (GKV) und der VO über biologische Arbeitsstoffe (VbA) geregelt.
Unter Arbeitsstoffen im Sinne des ASchG versteht man alle Stoffe, Zubereitungen und biologische Arbeitsstoffe, die bei der Arbeit verwendet werden.
Der Begriff „verwenden“ ist nach dem ASchG in einem breiteren Rahmen zu verstehen und umfasst (unter anderem) auch das Umfüllen, Lagerung und den Transport.
Für gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne von § 40 ASchG gelten besondere Anforderungen.
Rechtsgrundlagen: §§ 2 (6), 40 ASchG; 4. Abschnitt ASchG;
§2 ChemG;
Grenzwertverordnung GKV