| Gefahren | Maßnahmen |
| Gefahr bei Zu- und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen | * Es sind geeignete Schutzmaßnahmen zu setzen |
| Zu große Kräfte bei Bearbeitung von Werkstücken | * Wenn Werkstücke nicht mehr mit der Hand gehalten werden können, müssen Spann- oder Halteeinrichtungen zu verwenden |
| Ungeeignete Befestigung von Werkstücken und Werkzeuge | * Werkstücke und Werkzeuge dürfen sich während des Arbeitsvorganges nicht lösen können |
| Bearbeitung kleiner oder schmaler Werkstücke, die mit der Hand zugeführt werden müssen | * Es sind geeignete Halte-, Spann- oder Zuführungsvorrichtungen zu verwenden |
| Bearbeitung langer Werkstücke, die mit der Hand zugeführt werden müssen | * Geeignete Auflageeinrichtungen verwenden |
| Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen von Werkstücken oder Stoffe von Hand aus. | * Es sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden (Schiebeladen, Stößel oder Zangen) |
| Gefahr, wenn beim Verlassen des Arbeitsplatzes Arbeitsmittel nicht ausgeschaltet werden | * Arbeitsmittel, die aus Sicherheitsgründen ständige Beobachtung erfordern, sind beim Verlassen des Arbeitsplatzes auszuschalten |
| Wiederanlaufen nach Energieausfall | * Wenn das Wiederanlaufen zu einer Gefahr führen kann, sind die Arbeitsmittel bei Energieausfall auszuschalten |
| Handgeführte, motorisch angetriebene Arbeitsmittel | * Handgeführte, motorisch angetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bei stillstehendem Werkzeug abgelegt werden |
| Transport von fahrbaren oder handgeführten Maschinen | * Fahrbare Maschinen und Maschinen, die bei der Arbeit mit der Hand gehalten werden, dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand transportiert werden |
| Entfernen von Spänen aus der Nähe von bewegten Werkzeugen | * Entfernen von Spänen aus der Nähe von bewegten Werkzeugen darf nie mit der Hand erfolgen * Es sind geeignete Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, an deren Griff ein Hängenbleiben nicht möglich ist |
| Gefahr, wenn aus div. Gründen Schutzeinrichtungen teilweise oder ganz entfernt werden | * Es sind geeignete Schutzmaßnahmen zu setzen und durchzuführen, die Durchführung ist zu überwachen * Für die Durchführung der Arbeitsvorgänge ohne Schutzvorrichtungen dürfen nur beauftragte, vor der Durchführung besonders unterwiesene ArbeitsnehmerInnen herangezogen werden * Nach Beendigung solcher Arbeiten müssen die Schutzvorrichtungen wieder angebracht werden und wirksam funktionieren |
| Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln | * Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeitsmittel gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind |
| Diverse Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln | * Gefahrenstellen müssen durch Schutzeinrichtungen gesichert sein |
| Ungeeignete Schutzvorrichtungen | * Die Schutzeinrichtungen müssen stabil gebaut sein und dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen * Schutzeinrichtungen dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können, sie dürfen notwendige Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge nicht einschränken * Schutzeinrichtungen müssen Wartungs-, Reparatur- u.ä Arbeiten möglichst ohne Demontage ermöglichen |
| Ungeeignete Bedienungsmöglichkeiten | * Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen sind arbeitspsychologisch und ergonomisch einwandfrei zu gestalten |
| Schwer zugängliche Teile zwecks Wartung u.ä. | * Zu Wartung dienende oder zu wartende Teile müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein |
| Zufallen von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln | * Das Zufallen muss verhindert werden |
| Fehlende Kennzeichnung von Arbeitsmitteln | * Wenn zum sicheren Betrieb notwendig, sind Daten auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen (Stromart, Spannung, Schutzart, Leistung, Drehrichtung, Drehzahl, Tragfähigkeit, Masse, Füllmenge oder Druck) * Es müssen Hinweise auf mögliche Gefahren vorhanden sein |
| Falsche Kennzeichnung von Arbeitsmitteln | * Daten und Hinweise müssen in deutscher Sprache abgefasst werden, wenn nicht Symbole verwendet werden |
| Steuersysteme | * Mögliche Fehler im Steuersystem dürfen keine Gefahr bringenden Bewegungen oder Wirkungen auslösen * Stromkreise müssen so isoliert sein, dass durch Fehlerströme keine Gefahr bringenden Bewegungen ausgelöst werden * Mehrere Arbeitsgänge dürfen nicht gleichzeitig oder in falscher Reihenfolge ablaufen können |
| Überlastsicherung | * Das Arbeitsmittel darf sich bei Wiedereinschalten nicht selbsttätig ingangsetzen |
| Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln | * Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet sein, dass durch Verwechseln von Anschlüssen, Ausströme von Medien, Überschreiter des Druckes oder der Temparatur keine Gefahren auftreten können |
| Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmitteln | * Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmitteln müssen sicher wirkende Unterdrucksicherungen haben, die verhindern, dass die auf Grund einer Drucksenkung stehen gebliebenen Arbeitsmittel wieder anlaufen, wenn der Druck zunimmt |
| Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln | * Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so gestaltet sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen verhindert wird, Reflexblendungen und stroboskopische Effekte müssen ebenfalls verhindert werden * Eine Verfälschung von Farben darf nicht auftreten |
| Zu hohe oder niedrige Temperaturen von Arbeitsmitteln | * Wenn die Oberflächentemperatur mehr als 60 °C oder weniger als -20 °C erreichen kann und die Oberflächen zugänglich sind, müssen entsprechende Isolierungen und Abdeckungen angebracht werden |
| Gefährlichen Gase, Dämpfe, Rauch oder Staub | * Arbeitsmittel mit Entwicklung von gefährlichen Gasen, Dämpfen, Rauch oder Staub müssen den Anschluss einer Absauganlage ermöglichen * Durch Freisetzung von Gasen, Dämpfen, Rauch oder Staub, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet, transportiert oder gelagert werden, darf keine Gefahr entstehen |
| Arbeitsmitteln mit Verbrennungskraftmaschinen | * Die Ausblaseöffnungen dürfen nicht gegen ArbeitnehmerInnen gerichtet sein * Abgasleitungen müssen druckfest ausgeführt sein |
| Brand oder Erhitzung | * Arbeitsmittel müssen gegen Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels ausgelegt sein |
| Explosion | * Arbeitsmittel müssen gegen Gefährdungen durch Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die im Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt werden |
| Ungeeignete Warnvorrichtungen | * Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein |
| Arbeitsmitteln mit Lasereinrichtungen | * Unbeabsichtigtes Strahlen muss verhindert sein * Sekundäre Strahlungen (Reflexion, gestreute Strahlung) müssen verhindert werden * Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung dürfen keine Gesundheitsgefährdung verursachen |
| Nicht ausreichende Sicherheitsabstände | * Es müssen immer die auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstände berücksichtigt werden |
| Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen | * Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder müssen verkleidet oder verdeckt sein |
| Gefahrenstellen durch bewegten Teilen, Werkzeuge oder Werkstücke | * Gefahr bringende bewegliche Teile müssen gegen Berührung, Eingriff, Einzug, Quetschen u.ä. gesichert sein |
| Ein- und Ausschaltvorrichtungen | * Arbeitsmittel müssen durch sicher wirkende Vorrichtungen ein- und auszuschalten sein * Es muss eindeutig angegeben sein, in welcher Schalterstellung welche Funktionen ausgeführt werden, bei Bedarf müssen Schaltzustände durch Kontrolllampen angezeigt werden |
| Not-Aus-Schaltvorrichtungen | * Not-Aus-Schaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und so gestaltet und angeordnet sein, dass sie leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können |
| Wiederanlaufen durch Entriegeln von Not-Aus-Schaltvorrichtungen | * Ein Wiederanlaufen nach Entriegeln von Not-Aus-Schaltvorrichtungen darf nicht erfolgen |
| Verwechslung von Betätigungselementen | * Not-Aus-Taster müssen pilzförmig ausgeführt sein * Andere Schaltelemente müssen sich von Not-Aus-Schaltvorrichtungen deutlich unterscheiden * Rote, pilzförmige Taster dürfen nur bei Not-Aus-Schaltvorrichtungen verwendet werden |
| Absturzgefahr von Standplätzen | * An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, bei denen ein Sturz aus mehr als 1 m Höhe möglich ist, müssen durch Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen gesichert sein * Die Höhe der Sicherungen muss mind. 1 m betragen * Bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m müssen zusätzlich auch Fußleisten vorhanden sein |
| Zu große Tritthöhe des Aufstieges | * An ortsfesten Arbeitsmitteln darf die Tritthöhe max. 40 cm, an nicht ortsfesten Arbeitsmitteln max. 60 cm betragen * Zu Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln darf diese max. 70 cm betragen * Der Abstand der einzelnen Trittflächen darf max. 30 cm betragen |