| Gefahren | Maßnahmen |
| Unbekanntes Ladegut | * Zu transportierende Chemikalien müssen Sicherheitsdatenblätter haben * Unbekannte Chemikalien dürfen nicht transportiert werden * ADR und RID berücksichtigen |
| Ungeeignete Behältnisse | * Der Transport von Chemikalien darf nur in geeigneten Transportbehältern erfolgen |
| Beförderung von entzündlichen oder explosionsgefährlichen Chemikalien | * Es sind Feuerlöschen für den Fall eines Fahrzeugbrandes und getrennt für den Brand des Ladegutes zur Verfügung zu stellen * Wärmeempfindliche Chemikalien dürfen Wärmestrahlungen nicht ausgesetzt werden (z. B. Sonnenstrahlung), Transportmittel müssen entsprechend isolierend oder abschirmend sein |
| Pulverförmige Chemikalien | * Pulverförmige Chemikalien müssen gegen Ausstauben gesichert transportiert werden * Beim Be-, Um- und Abfüllen muss ein Austritt verhindert werden |
| Flüssige Chemikalien | * Flüssige Chemikalien müssen in dicht verschlossenen Behältern gegen Ausrinnen gesichert transportiert werden * Beim Be-, Um- und Abfüllen muss ein Austritt verhindert werden |
| Explosionsgefahr | * Bei Explosionsgefahr dürfen Chemikalien nur mit Einrichtungen be-, um- und abgefüllt werden, welche eine explosionsgeschützte Ausführung aufweisen |
| Nichtberücksichtigung der Angaben von Sicherheitsdatenblätter | * Die Angaben von Sicherheitsdatenblätter müssen immer berücksichtigt werden |
| Austritt von Chemikalien | * Es müssen Sicherheitsvorkehrungen für den Fall eines Austrittes getroffen werden (Neutralisierung, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Verständigung von Feuerwehr bis zum Katastrophenschutz u.ä.) |
| Keine persönliche Schutzausrüstung | * Beim Hantieren mit Chemikalien ist bei Bedarf (siehe Sicherheitsdatenblatt) geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen |