Krane, Winden und Hebezeuge
Generell darf mit Kranen und anderen Hebezeugen gearbeitet werden, wenn a) eine schriftliche Betriebsanweisung gem. § 19 AM-VO erstellt wurde; b) der Arbeitnehmer über eine Fahrbewilligung des AG verfügt. Für bestimmte Krane und Hebezeuge muss überdies eine spezielle Ausbildung nach der Fachkenntnisnachweis-Verordnung nachgewiesen werden.
Erhebungs- und Maßnahmenblatt (PDF)
Maßnahmenblatt (PDF)Mensch-Technik
| Gefahren | Maßnahmen |
| Verletzungsgefahr durch pendelnde bzw. herabfallende Lasten | * Schutzhelm tragen * Verweilen unter der hängenden Last verboten * Richtiges und nicht beschädigtes Anschlagmittel verwenden (z.B. Hebebänder, Seile) * Anschlagmittel mit ausreichender Tragfähigkeit verwenden * Schwerpunkt der Last beachten * Vor jeder Benutzung augenscheinliche Kontrolle * Sicherheitsschuhe tragen * Lasthaken müssen mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen versehen sein (Sicherheitsfalle) |
| Krane, Winden (defekte Sicherheitseinrichtungen) | * Tägliche Kontrolle vor Inbetriebnahme * Abnahmeprüfung * Wiederkehrende Prüfung mind. 1x jährlich durch Fachkundigen * Prüfbuch |
| Umkippen von mobilen Winden, Wagenhebern u.ä. | * Abstützen der angehobenen Last |