Lacktrockeneinrichtungen

Wer darf an diesem Arbeitsplatz nicht oder beschränkt arbeiten?
- Lehrlinge: gemäß § 9 KJBG
- Jugendliche: gemäß § 9 KJBG; ausgenommen: bei Verwendung von Wasserlöslichen Lacken u. Farben
ausgenommen: Bescheid AI

Sonstige Angaben zum Arbeitsplatz:
Braucht man Eignungs- und Folgeuntersuchungen? NEIN
Ist ein Nachweis der Fachkenntnis erforderlich? NEIN
Sind persönliche Schutzausrüstungen notwendig? JA
Atemschutz
Sind Bereichskennzeichnungen erforderlich? NEIN
Gibt es Zutrittsbeschränkungen zum Arbeitsplatz? JA
Gibt es Vorkehrungen für unmittelbare Gefahr? NEIN
Wird mit gefährlichen Arbeitsstoffen gearbeitet? JA
Müssen Maschinen regelmässig überprüft werden? JA
Ist eine Brandschutzordnung behördlich vorgeschrieben? NEIN
Sind Evakuierungspläne behördlich vorgeschrieben? NEIN
Ist ein Explosionsschutzdokument behördlich vorgeschrieben? NEIN

Zugrunde liegende Normen und Vorschriften:
-Elektroschutzverordnung 1995
- Persönliche Schutzausrüstung-Sicherheitsverordnung BGBl. 596/1994 §4
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz §§ 69, 70

Erhebungs- und Maßnahmenblatt (PDF)
Maßnahmenblatt (PDF)

Mensch-Technik

GefahrenMaßnahmen
Durch Temperaturerhöhung verstärktes Abdampfen von Lösemitteln (MAK-Wert-Überschreitung wahrscheinlich)* Ex-geschützte Absaugung
* Verwendung von Atemschutzmasken
Keine Lacktrockeneinrichtung (Kleinteile)* Teile nie hinter Arbeitnehmer abstellen, da die Lösemittel in den Atembereich einschweben

Mensch-Umwelt

GefahrenMaßnahmen
Explosionsgefahr* Temperaturüberwachung
* Bedienungsvorschrift am Ofen anbringen
* Wirksamkeit der Lüftung regelmäßig überprüfen