Motorsägenarbeit

Wer darf an diesem Arbeitsplatz nicht oder beschränkt arbeiten?
- Lehrlinge : Ausnahmen: nach 18 Monaten Ausbildung, wenn Antivibrationsgriff und -handschuh unter Aufsicht oder nach 12 Monaten unter Aufsicht, wenn Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichtes stattfindet
- Jugendliche: Ausnahmen: bei Störungsbeseitigung, Wartungs-, Reinigungs- und ähnlichen Arbeiten, soweit gefahrlos möglich
- Schwangere und stillende Mütter
Ausnahmen: mit Bescheid des Arbeitsinspektorates; sofern Unfallgefahren durch geeignete Maßnahmen beseitigt.

Sonstige Angaben zum Arbeitsplatz:
Braucht man Eignungs- und Folgeuntersuchungen? JA
ev. Lärmuntersuchung
Ist ein Nachweis der Fachkenntnis erforderlich? NEIN
Sind persönliche Schutzausrüstungen notwendig? JA
Schutzhelm, Gehör- und Augenschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe, Handschuhe
Sind Bereichskennzeichnungen erforderlich? NEIN
Gibt es Zutrittsbeschränkungen zum Arbeitsplatz? NEIN
Gibt es Vorkehrungen für unmittelbare Gefahr? NEIN
Wird mit gefährlichen Arbeitsstoffen gearbeitet? NEIN
Müssen Maschinen regelmässig überprüft werden? NEIN
Ist eine Brandschutzordnung behördlich vorgeschrieben? NEIN
Sind Evakuierungspläne behördlich vorgeschrieben? NEIN
Ist ein Explosionsschutzdokument behördlich vorgeschrieben? NEIN

Zugrunde liegende Normen und Vorschriften:
- Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), insbes. §§ 15, 25, 41-46
- EN 340, 341, 345, 352, 353-2, 354, 358, 363, 381, 388, 397
- Merkblatt M 592 der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt: Motorsägen

Erhebungs- und Maßnahmenblatt (PDF)
Maßnahmenblatt (PDF)

Mensch-Technik

GefahrenMaßnahmen
Schnittgefahr durch die Säge* Persönliche Schutzausrüstung tragen
* Vor jeder Inbetriebnahme Sichtkontrolle des Gerätes
Durch Vibrationen* Antivibrationselemente kontrollieren
* Vibrationshandschuhe tragen

Mensch-Umwelt

GefahrenMaßnahmen
Schlechte Witterungsverhältnisse, Rutschgefahr* Standsicher stehen, Standort richtig auswählen