| Gefahren | Maßnahmen |
| Ungesicherte Quetsch-, Scher-, Schneid- Fang- oder Einzugsstellen | * Gefahrenstellen sichern * Trennende Schutzeinrichtungen (z.B. Schutzblech) vor nicht trennende SE (z.B. Lichtschranken) * Stabile Ausführung * Keine Umgehungsmöglichkeiten * SE nicht ohne Werkzeug demontierbar * Möglichst wenig Behinderung der Arbeit durch SE * Ausreichnder Abstannd (z.B. bei Möglichkeit des Durchreichens) der SE von der Gefahrstelle * Aber: SE möglichst nahe an der Gefahrstelle |
| Ungeeignete Schutzvorrichtungen | * Die Schutzeinrichtungen müssen stabil gebaut sein und dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen * Schutzeinrichtungen dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können, sie dürfen notwendige Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge nicht einschränken * Schutzeinrichtungen müssen Wartungs-, Reparatur- u.ä Arbeiten möglichst ohne Demontage ermöglichen |
| Automatisches Wiederingangsetzen | * Bei Wiedereinschalten nach Betätigung (z.B. Not-Aus) darf sich das Arbeitsmittel nicht selbsttätig ingangsetzen |
| Gefahren durch hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmittel | * Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmittel müssen sicher wirkende Unterdrucksicherungen haben, die verhindern, dass die auf Grund einer Drucksenkung stehen gebliebenen Arbeitsmittel wieder anlaufen, wenn der Druck zunimmt |
| Ungeeignete Warnvorrichtungen | * Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein |
| Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen | * Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder müssen verkleidet oder verdeckt sein |
| Gefahrenstellen durch bewegten Teilen, Werkzeuge oder Werkstücke | * Gefahr bringende bewegliche Teile müssen gegen Berührung, Eingriff, Einzug, Quetschen u.ä. gesichert sein |
| Not-Aus-Schaltvorrichtungen | * Not-Aus-Schaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und so gestaltet und angeordnet sein, dass sie leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können |
| Wiederanlaufen durch Entriegeln von Not-Ausschaltvorrichtungen | * Ein Wiederanlaufen nach Entriegeln von Not-Ausschaltvorrichtungen darf nicht erfolgen |
| Absturzgefahr von Standplätzen | * Ist ein Sturz aus mehr als 1 m Höhe möglich ist, Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen vorsehen, Höhe der Sicherungen mind. 1 m, bei Absturzhöhe über 2 m zusätzlich Fußleisten anbringen |
| Gefahr durch nachlaufende Teile | * Entwender Verriegelungseinrichtung (Öffnen erst nach endgültigem Stopp möglich) oder ausreichender Abstand zwischen SE und Gefahrstelle * Motorbremse vorsehen |