Jeder Betrieb muss nach § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Präventivdienste, das sind Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmediziner (AM), bestellen.
SFK benötigen eine achtwöchige Spezialausbildung, die z.B. von der AUVA angeboten wird und sind nicht mit SVP (Sicherheitsvertrauenspersonen) zu verwechseln, die nur eine dreitätige Ausbildung absolvieren müssen.
Arbeitsmediziner müssen nach dem Medizinstudium noch eine 12wöchige Ausbildung zum Arbeitsmediziner absolvieren.