Als Maß für die Lärmbelastung einer Person gilt der so genannte Lärmexpositionspegel.
Darunter versteht man den A-bewerteten energieäuivalenten Dauerschallpegel mit einem
Beurteilungszeitraum von einem 8 h Arbeitstag. (Bei stark schwankenden Expositionen
kann auch eine 40 h Arbeitswoche als Grundlage herangezogen werden. Das folgende
Berechnungsmodell orientiert sich an dem 8 h-Bewertungsmodell.) Übersteigt der Lärmexpositionspegel
85 dB (A), so spricht man von Gehör schädigendem Lärm, der zu Schwerhörigkeit führt.
Beurteilungsgröße für das Maß der Lärmbelastung ist also der Lärmexpositionspegel,
dieser wird gebildet durch
- den Dauerschallpegel und
- der Aufenthaltsdauer im Lärmbereich
Nach der VOLV ("Verordnung Lärm und Vibrationen") sind Messungen und Bewertungen
im Sinne der Evaluierung durchzuführen und ggf. zu dokumentieren, wenn eine Lärmbelastung
nicht ausgeschlossen werden kann. Diese erfolgt durch Messungen des Expositionspegels
und Ermittlung der Aufenthaltsdauer im Lärmbereich für jeden Exponierten. Bei Aufenthalt
in Bereichen verschiedener Expositionspegel müssen die Pegel unter Berücksichtigung
der Expositionszeiten addiert werden, was eine rechnerisch anspruchsvolle Aufgabe
darstellt. Aus diesem Grund wurde das vorliegende Verfahren zur Berechnung des Expositionspegels
entwickelt: Geben Sie für jeden Arbeitnehmer die jeweiligen Pegel und Expositionszeiten
ein, klicken Sie auf "Berechnen" – und das Programm berechnet den tagesbezogenen
Expositionspegel für den jeweiligen Arbeitnehmer.
Beziehung Pegel – Aufenthaltsdauer
Entscheidend für das Maß der Lärmbelastung ist also der Lärmexpositionspegel,
der aus den Größen "Dauerschallpegel" und "Aufenthaltsdauer" (oder Expositionsdauer)
gebildet wird. Wie hängen nun diese zwei Größen zusammen? Wer eine viertel Stunde
(nur 15 Minuten!) einem Pegel von 100 dB ausgesetzt ist, hat bereits sein "Tagespensum"
an Lärm erreicht!
Beispiel: Wer auch nur ganz kurz ohne Gehörschutz mit einer Motorkettensäge arbeitet,
ist gehörgefährdet!
Doppelte Schallintensität (+3 dB) bedeutet doppeltes Gehörschädigungsrisiko
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