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Lehrlinge und Jugendliche

Die Beschäftigung von Jugendlichen und Lehrlingen wird durch das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJBG) geregelt. Die dazugehörige Verordnung (KJBG-VO) beschränkt oder verbietet jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Tätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind.

Evaluierung

Vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind die für die Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln. Im Anschluss sind erforderliche Maßnahmen zu treffen (§ 23  Abs.1 KJBG).

Weiterführende Informationen