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Alleinarbeitsplätze

Definition

Unter Alleinarbeit versteht man ganz allgemein Tätigkeiten, die von einer Person alleine, ohne Anwesenheit einer weiteren Person, ausgeführt werden. Im Sinne der Evaluierung muss zwischen zwei Arten von Alleinarbeit unterschieden werden:

  • Alleinarbeit, arbeiten an abgelegenen Arbeitsplätzen, bei denen nur geringe Gefahren auftreten (z.B. Büroarbeit)
  • Alleinarbeit an Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr, d.h. an Arbeitsplätzen, bei denen nur - bezogen auf die spezifische Gefahr - eine zeitlich verzögerte Hilfeleistung während des Arbeitseinsatzes oder bei Schichtende möglich ist.

Typische Alleinarbeitsplätze

Alleinarbeit kann praktisch in allen Berufssparten vorkommen, vor allem durch Rationalisierungs- und Technisierungsmaßnahmen kommt es auch immer mehr zu dieser Situation. Alleinarbeit kommt insbesondere vor

  • im Falle von Arbeiten an technischen Einrichtungen und Geräten im Sonderbetrieb, wie Instandhaltungs-, Reinigungs-, Wartungs- oder Kontrollarbeiten
  • bei Kontrollgängen in ausgedehnten Anlagen oder bei Kontrollen in Betrieben außerhalb der Betriebs- oder Öffnungszeiten
  • bei Arbeiten in automatisierten Produktionsabläufen
  • im Falle von Schicht-, Gleit-, Samstags- oder Sonntagsarbeit und bei Arbeiten über die Normalarbeitszeit hinaus.

Grundregeln, rechtliche Grundlagen

An abgelegenen Arbeitsplätzen sowie Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr dürfen Arbeitnehmer nur dann allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung - im Sinne von Sicherstellung rechtzeitiger Hilfeleistung bei Verletzung oder Auftritt eines Schadens - gewährleistet ist (§ 61 Abs 6 ASchG).

Somit ist Alleinarbeit nur zulässig, wenn rechtzeitige Hilfeleistung durch geeignete organisatorische und/oder technische Sicherungsmaßnahmen gewährleistet ist bzw. eine zeitlich verzögerte Hilfeleistung ohne Folgeschäden möglich ist. Allein arbeitende und sichernde Personen müssen ausreichend informiert und unterwiesen sind.

Die folgenden Arbeiten dürfen nicht alleine durchgeführt werden, es bestehen hierzu spezielle gesetzliche Bestimmungen zur Alleinarbeit:

  • Arbeiten in und an Betriebseinrichtungen wie Behälter, Silos, Gruben, Schächte etc. (§ 59 und 60 AAV)
    für Bauarbeiten: § 120 Abs. 2 BauV, § 122 Abs. 3 BauV und
    für explosionsfähige Atmosphären: § 6 Abs. 6 VEXAT
  • Arbeiten auf Strickleitern (§ 39 Abs 6 AM-VO)
  • erforderlichenfalls bei Lagerungen für das Errichten und Abtragen von Stapeln (§ 64 Abs 5 AAV)
  • Arbeiten an, über oder in Gewässern, die keine Bauarbeiten sind (§ 72 Abs. 9 AAV)
  • Sprengarbeiten zur Lawinenauslösung (§ 25 Abs. 1 Z 1 SprengV)
  • Im Falle von Bauarbeiten, für Bauarbeiten nach § 5 Abs 4 BauV besteht eine besondere Überwachungspflicht. Es sind dies die folgenden Arbeiten nach der BauV: Verbaumaßnahmen (§ 51), Aufstellen und Abtragen von Gerüsten (§ 60), Montagearbeiten (§ 85), Arbeiten auf Dächern (§ 87), Wasserbauarbeiten (§ 106), Bau- und Erhaltungsanlagen bei Eisenbahnanlagen (§ 108), Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche, sofern die Aufsichtsperson die Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen hat (§ 130), Untertagebauarbeiten (Abschnitt 13), Abbrucharbeiten, bei denen eine schriftliche Abbruchanweisung erforderlich ist (Abschnitt 16), und besondere Bauarbeiten nach Abschnitt 18 der BauV.

Evaluierung von Alleinarbeit

Bei der Evaluierung von Alleinarbeit müssen die beiden grundsätzlichen Faktoren „Schwere des möglichen Schadens“ und „Anwesenheit“ (von anderen Personen) berücksichtigt werden.

Bei der Einschätzung des Faktors „Schwere des möglichen Schadens“ muss der vorhersehbare Schaden oder die vorhersehbare Verletzung abgeschätzt werden. Eine grobe diesbezügliche Unterteilung hierbei kann wie folgt aussehen:

  • es besteht geringe Gefahr, vergleichbar mit jener bei Büroarbeit
  • es besteht erhöhte Gefahr, an Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr ist eine
    zeitlich zumutbare verzögerte Hilfeleistung zulässig
  • es besteht hohe Gefahr, eine sofortige Hilfeleistung ist in jedem Fall erforderlich, d.h. konkret die maximale Zeitspanne bis zur Hilfeleistung beträgt nur wenige Minuten. Alleinarbeit ist in diesem Fall nicht zulässig.

Bei der Einschätzung des Faktors „Anwesenheit“ (von anderen Personen) kann eine Einschätzung wie folgt durchgeführt werden:

  • zumindest eine weitere Person befindet sich in Sicht und Rufweite.
    Es liegt keine Alleinarbeit vor.
  • zumindest eine weitere Person befindet sich in bestimmten Intervallen in Sicht- und Rufweite. Eine diesbezügliche Intervallkontrolle kann in den Fällen als wirksame Sicherung von Alleinarbeitsplätzen angesehen werden, wenn die maximale Zeitspanne, die vom Unfall bis zur Hilfeleistung verstreichen darf, durch die Länge der Abwesenheit eingehalten wird.
  • zumindest eine weitere Person hält sich selten oder kurzfristig im Mobilitätsbereich, d.h. innerhalb von ca. 5 min bzw. ca. 300 m Entfernung auf.
    Bei geringer Gefahr liegt hier kein abgelegener Arbeitsplatz und somit keine Alleinarbeit vor.

Weiterführende Hilfestellungen finden Sie auf der entsprechenden Seite der Arbeitsinspektion, vor allem in den dort als PDF herunterladbaren Broschüren: