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Häufig gestellte Fragen zur Evaluierung - die FAQ von eval.at

Grundsätzliche Fragen zur Evaluierung

Funktionen und Zuständigkeiten

  • Der Arbeitgeber selbst (also nicht die Präventivfachkräfte). Der Arbeitgeber kann die Durchführung der Evaluierung jedoch an andere delegieren.

  • Für die Durchführung und Dokumentation der Evaluierung ist grundsätzlich immer der Arbeitgeber zuständig. Präventivdienste – das sind Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmediziner (AM) unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der Evaluierung.

  • Die Sicherheitsfachkraft, der Arbeitsmediziner, der Betriebsrat, die SVP (wenn vom BR delegiert oder kein BR vorhanden) oder alle Arbeitnehmer (wenn weder BR noch SVP).

  • Jeder Betrieb muss nach § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Präventivdienste, das sind Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmediziner (AM), bestellen.

    SFK benötigen eine achtwöchige Spezialausbildung, die z.B. von der AUVA angeboten wird und sind nicht mit SVP (Sicherheitsvertrauenspersonen) zu verwechseln, die nur eine dreitätige Ausbildung absolvieren müssen.

    Arbeitsmediziner müssen nach dem Medizinstudium noch eine 12wöchige Ausbildung zum Arbeitsmediziner absolvieren.

  • Je nach Größe der Arbeitsstätte (ein Betrieb kann aus mehreren Arbeitsstätten bestehen) besuchen SFK und AM diese mindestens:

    • einmal im Jahr, wenn die Arbeitsstätte zwischen 11 und 50 Arbeitnehmer hat
    • einmal alle zwei Jahre, wenn die Arbeitsstätte 1 bis 10 Arbeitnehmer hat.
    • einmal alle drei Jahre, wenn die Arbeitsstätte 1 bis 10 Arbeitnehmer hat und es sich um reinen Bürobetrieb (oder mit Bürobetrieb vergleichbaren Tätigkeiten) handelt
  • Unbedingt sicher nicht. Externe "Evaluierer" habe den Vorteil, dass sie nicht "betriebsblind" sind, andererseits werden sie über viele interne Abläufe nicht Bescheid wissen und kennen die Arbeitnehmer und deren Arbeitsweise nicht. Grundsätzlich kann man sagen, dass sich einige Aufgaben sicherlich delegieren lassen, eine Einbindung der betroffenen Arbeitnehmer und Bereichsvorgesetzten ist jedoch unerlässlich.

  • Nein. Der Gesetzgeber schreibt - im Unterschied zu z.B. Präventivfachkräften oder Sicherheitsvertrauenspersonen - keine spezielle Ausbildung vor.

Rolle der AUVA bei der Evaluierung

  • Nein.

    SFK und AM von „AUVAsicher“ beraten vor Ort über alle nach ASchG relevanten Aspekte zu Sicherheit und Gesundheitsschutz. Gerne beraten Sie die Experten der AUVA im Rahmen der Betreuung auch über die Evaluierung und deren Dokumentation. Die Ergebnisse, die Sie in Form eines Beratungsberichts erhalten, können natürlich auch für Ihre Evaluierung herangezogen werden.

  • Die AUVA führt durch die Experten ihrer Organisationseinheit „AUVAsicher“ die gesetzlich geforderte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Kleinbetriebe auf Anfrage durch, die in § 73 des ASchG gefordert ist.

    Die Evaluierung und deren Dokumentation nach §§ 4 und 5 ASchG muss vom Arbeitgeber selbst oder einer von ihm ernannten oder beauftragten Person durchgeführt werden. Die AUVA berät zwar über Evaluierung und Dokumentation, führt sie aber nicht durch.

  • Am besten über das Internet, und zwar unter folgendem Link.

    AUVA - AUVAsicher

    Dort finden Sie ein „Formular – kostenlose Präventionsberatung“ sowie Adresse und Telefonnummer des regional für Sie zuständigen Präventionszentrums.

  • In Kleinbetrieben (das sind definitionsgemäß Arbeitsstätten mit maximal 50 Beschäftigten) kann die Betreuung durch Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner auf Antrag durch das regional zuständige Präventionszentrum der AUVA, von „AUVAsicher“ erfolgen.

    Hat ein Betrieb mit mehreren Arbeitsstätten jedoch (insgesamt) mehr als 250 Beschäftigte, kann auch die Betreuung der Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten nicht durch AUVAsicher erfolgen.

Der Evaluierungsprozess

Dokumentation der Evaluierung